KG - Beschluss vom 04.09.2006
4 Ws 31/06
Normen:
RVG § 49 ; RVG -VV Nr. 4134, Nr. 7000; StPO § 140 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.12.2005

Strafprozessrecht: Umfang der Pflichtverteidigerbestellung, Adhäsionsverfahren; Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV-RVG

KG, Beschluss vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 4 Ws 31/06

DRsp Nr. 2007/9886

Strafprozessrecht: Umfang der Pflichtverteidigerbestellung, Adhäsionsverfahren; Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV-RVG

»1. a) Die Bestellung als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 StPO gilt für das gesamte Strafverfahren und umfasst damit auch die im Adhäsionsverfahren erforderlichen Tätigkeiten.« b) Die schriftsätzliche Abwehr eines vom Verletzten gestellten Adhäsionsantrags löst dabei die Gebühr der Nr. 4143 VV-RVG i.Verb.m. § 49 RVG aus.»2. Es obliegt grundsätzlich der Staatskasse nachzuweisen, welche Auslagen im konkreten Einzelfall für die sachgerechte Interessenwahrnehmung nicht geboten waren. Die Überprüfung muss der Rechtsanwalt entweder durch Übersendung der gefertigten Ablichtungen oder die anwaltliche Versicherung, eine bestimmte, konkret nach den jeweils abgelichteten Seiten der Akten bezeichnete Anzahl von Ablichtungen gefertigt zu haben, ermöglichen.«

Normenkette:

RVG § 49 ; RVG -VV Nr. 4134, Nr. 7000; StPO § 140 Abs. 1 ;

Gründe:

I.