OLG Thüringen - Beschluss vom 25.11.2006
1 Ws 226/05
Normen:
RVG § 56 § 61 Abs. 1 ; StPO § 140 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 23/04

Strafprozessrecht: Stillschweigende Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger;

OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 226/05

DRsp Nr. 2008/20952

Strafprozessrecht: Stillschweigende Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger;

1. Ob im Verfahren über die gerichtliche Festsetzung anwaltlicher Vergütungsansprüche die Bestimmungen der BRAGO oder des RVG zugrunde zu legen sind, richtet sich nach § 61 RVG. Diese Übergangsvorschrift grenzt die Anwendungsbereiche beider Gesetze gegeneinander ab. Damit bestimmt sie nicht nur die konkret einschlägigen Vergütungstatbestände, sondern auch das deren Festsetzung dienende Verfahren; Gegenteiliges lässt sich insbesondere nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG herleiten, der lediglich die Vergütung des Rechtsanwaltes in einem Rechtsmittelverfahren regelt. 2. Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die BRAGO weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 01.07.2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. 3. Für die Ansprüche des Pflichtverteidigers und das ihrer Titulierung dienende Verfahren ist die BRAGO damit weiterhin maßgeblich, wenn die Beiordnung des Rechtsanwaltes durch das Gericht vor dem genannten Stichtag vorgenommen worden ist.