OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.03.2006
3 Ws 61/06
Normen:
StPO § 203 § 206a § 467 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ; StrEG § 8 Abs 1 S. 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 159
StZ-RR 2006, 159
Vorinstanzen:
LG Darmstadt - Beschluss vom 02.12.2005 - 38 Js 69.242/98-23 Ls-6 Ns,

Strafprozessrecht: Begriff der verfahrensabschließenden Entscheidung; Strafverfolgungsentschädigung: Maßgeblicher Verfahrensstand; Gebühren und Kosten: Erstattung der notwendigen Auslagen bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ws 61/06

DRsp Nr. 2006/26764

Strafprozessrecht: Begriff der verfahrensabschließenden Entscheidung; Strafverfolgungsentschädigung: Maßgeblicher Verfahrensstand; Gebühren und Kosten: Erstattung der notwendigen Auslagen bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

1. »Die Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft kann erst erfolgen, wenn eine für eine Entschädigungsregelung erforderliche verfahrensabschließende Entscheidung vorliegt. Die Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses stellt eine solche Entscheidung nicht dar.«2. Wird ein Strafverfahren nach § 206a StPO wegen des Fehlens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses vor Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt, sind dem Angeklagten aber seine notwendigen Auslagen zu erstatten, denn das Verfahrenshindernis beruhte auf einem Verfahrensfehler des Strafgerichts und nicht auf einem dem Angeklagten vorzuwerfenden Verhalten.

Normenkette:

StPO § 203 § 206a § 467 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ; StrEG § 8 Abs 1 S. 3 ;

Gründe:

I.