LG Darmstadt - Beschluss vom 02.12.2005 - 38 Js 69.242/98-23 Ls-6 Ns,
Strafprozessrecht: Begriff der verfahrensabschließenden Entscheidung; Strafverfolgungsentschädigung: Maßgeblicher Verfahrensstand; Gebühren und Kosten: Erstattung der notwendigen Auslagen bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ws 61/06
DRsp Nr. 2006/26764
Strafprozessrecht: Begriff der verfahrensabschließenden Entscheidung; Strafverfolgungsentschädigung: Maßgeblicher Verfahrensstand; Gebühren und Kosten: Erstattung der notwendigen Auslagen bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses
1. »Die Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft kann erst erfolgen, wenn eine für eine Entschädigungsregelung erforderliche verfahrensabschließende Entscheidung vorliegt. Die Einstellung des Verfahrens nach § 206aStPO wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses stellt eine solche Entscheidung nicht dar.«2. Wird ein Strafverfahren nach § 206aStPO wegen des Fehlens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses vor Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt, sind dem Angeklagten aber seine notwendigen Auslagen zu erstatten, denn das Verfahrenshindernis beruhte auf einem Verfahrensfehler des Strafgerichts und nicht auf einem dem Angeklagten vorzuwerfenden Verhalten.