OLG Thüringen - Beschluss vom 29.11.2005
1 Ws 440/05
Normen:
BRAO § 49b Abs. 1 S. 1 ; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 ; RVG -VV 4130; StPO § 143 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 365
RVG-Letter 2006, 91
Vorinstanzen:
LG Gera - Beschluss vom 12.09.2005 - 260 Js 23835/04- 3 Ns,

Strafprozessrecht: Austausch eines Pflichtverteidigers;

OLG Thüringen, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 440/05

DRsp Nr. 2008/20953

Strafprozessrecht: Austausch eines Pflichtverteidigers;

Hat der bisherige Pflichtverteidiger über die (durch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG abgegoltene) Einlegung der Revision weitere Aktivitäten entwickelt, die die Verfahrensgebühr der Nr. 4130 VV RVG auslösen, ist ein Austausch des Pflichtverteidigers in der Revisionsinstanz auch dann nicht kostenneutral, wenn der Wahlverteidiger in seinem Antrag auf Beiordnung zum (zweiten) Pflichtverteidiger erklärt, auf die Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens verzichten zu wollen, da ein solcher Verzicht § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO widerspricht und deshalb unwirksam ist.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 1 S. 1 ; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 ; RVG -VV 4130; StPO § 143 ;

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Gera vom 12.01.2005 (Az.: 260 Js 23835/04-14 Ds) wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Gera durch Urteil vom 23.06.2005 (Az.: 260 Js 23835/04- 3 Ns).

Gegen diese Entscheidung legte der Pflichtverteidiger des Angeklagten - die Beiordnung erfolgte durch Beschluss der Landgerichts vom 20.06.2005- Revision ein.