StPO § 311 Abs. 2 ; StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4 § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluß vom 14.09.1998 - (522) 65 Js 987/98 KLs (21/98),
Strafprozeßrec hat: Umdeutung eines Entschädigungsantrags in eine sofortige Beschwerde;
KG, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 1 AR 1213/98 - Aktenzeichen 5 Ws 645/98
DRsp Nr. 2006/28792
Strafprozeßrec hat: Umdeutung eines Entschädigungsantrags in eine sofortige Beschwerde;
1. Die Umdeutung eines weiteren Entschädigungsantrags in eine sofortige Beschwerde führte wegen deren Rechtzeitigkeit (§ 311 Abs. 2StPO) und der Identität des Rechtsweges sowohl zur Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für die Beschwerdeentscheidung als auch inhaltlich zum selben Ergebnis. 2. wurde ein (weiteres) Anwesen und/oder ein PKW durchsucht, ist der Freigesprochene auch hierfür zu entschädigen.
Normenkette:
StPO § 311 Abs. 2 ; StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4 § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;
Gründe:
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