OLG Celle - Beschluss vom 08.08.2016
1 Ws 382/16
Normen:
StPO § 464b; StPO § 464d; RVG § 14; RVG § 52;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 101 KLs 16/15

Strafprozess: Auslagenerstattung nach Teilfreispruch

OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 382/16

DRsp Nr. 2016/19844

Strafprozess: Auslagenerstattung nach Teilfreispruch

1. Erfolgt beim Teilfreispruch keine Kostenquotelung, so sind im Kostenfestsetzungsverfahren die dem Angeklagten zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden Auslagen nach der Differenztheorie zu bestimmen. Dazu ist von der Gesamtvergütung des Verteidigers das fiktive Honorar abzuziehen, welches ihm zustehen würde, wenn nur die zur Verurteilung gelangte Tat Verfahrensgegenstand gewesen wäre. Für das fiktive Honorar ist auch maßgeblich, ob das Hauptverfahren bei einer von vornherein auf die Verurteilungstat beschränkten Anklage vor einem Gericht niedrigerer Ordnung stattgefunden und ob die Verhandlung weniger Zeit in An-spruch genommen hätte. 2. Auf den hiernach ermittelten Erstattungsbetrag sind gezahlte Pflichtverteidigergebühren in voller Höhe anzurechnen.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 464b; StPO § 464d; RVG § 14; RVG § 52;

Gründe:

I.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stade vom 10. August 2015 wurde dem inhaftierten Beschwerdeführer schwerer Bandendiebstahl in acht Fällen zur Last gelegt.