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In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit über die Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beantragte der Beschwerdeführer im Klagebegründungsschriftsatz vom 06.03.2002 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Kläger und kündigte die Nachreichung der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse an.
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