SchlHOLG - Beschluss vom 30.11.2004
1 Ws 423/04
Normen:
RVG § 61 ;
Fundstellen:
AGS 2005, 348
JurBüro 2005, 199
NJW 2005, 234
NStZ 2005, 176
RVGreport 2005, 29
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 18.10.2004

Stichtag der Beiordnung für Vergütung des Pflichtverteidigers nach RVG

SchlHOLG, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 1 Ws 423/04

DRsp Nr. 2005/897

Stichtag der Beiordnung für Vergütung des Pflichtverteidigers nach RVG

»Die Vergütung des Strafverteidigers ist nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen, wenn der Verteidiger nach diesem Stichtag beigeordnet worden ist, auch wenn er vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist.«

Normenkette:

RVG § 61 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig.

In der Sache hat sie auch Erfolg.

Die Gebühren sind nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bemessen.