Stichtag der Beiordnung für Vergütung des Pflichtverteidigers nach RVG
SchlHOLG, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 1 Ws 423/04
DRsp Nr. 2005/897
Stichtag der Beiordnung für Vergütung des Pflichtverteidigers nach RVG
»Die Vergütung des Strafverteidigers ist nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen, wenn der Verteidiger nach diesem Stichtag beigeordnet worden ist, auch wenn er vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist.«