LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 106/97
Steuerberaterhonorar und Steuerberaterhaftung- Pauschalvereinbarung - Gebührenrahmen - Kündigung des Steuerberatungsvertrages - Schaden, Säumniszuschläge, Korrekturkosten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2002 - Aktenzeichen 23 U 152/01
DRsp Nr. 2002/10699
Steuerberaterhonorar und Steuerberaterhaftung- Pauschalvereinbarung - Gebührenrahmen - Kündigung des Steuerberatungsvertrages - Schaden, Säumniszuschläge, Korrekturkosten
1. Hat ein Steuerberater gegen eine Pauschalvergütung die laufende Buchführung sowie die Anfertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen, kann er seine Leistungen auch dann nicht nach Zeitgebühren abrechnen, wenn der Mandant seine vertraglichen Mitwirkungspflichten verletzt und der Steuerberater deshalb unvorhergesehene Mehrarbeiten vorgenommen hat.2. Der (hilfsweise) Übergang von der Zeitgebühr zur Pauschalvergütung im Honorarrechtsstreit stellt keine Klageänderung im Sinne der §§ 263 ff ZPO dar.3. Zur Verjährung von Honorarforderungen des Steuerberaters bei Verzögerungen des Mahnverfahrens durch überflüssige Auflagen des Rechtspflegers.4. Der Steuerberater haftet seinem Auftraggeber nur dann für die Kosten von nach Mandatsbeendigung angefallenen Überprüfungs- und Korrekturarbeiten, wenn diese auf eine fehlerhafte Steuerberatung zurückzuführen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerberater seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist und der Mandant den Ratschlägen und Warnungen nicht Folge geleistet hat.
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