Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Berichterstatterin - vom 7. Januar 2014 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG (i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) unstatthaft, weil weder das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat noch der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt.
Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 500 EUR festgesetzt. Hieraus errechnet sich ein Vergütungsanspruch (vgl. hierzu auch § 17 Nr. 4 c RVG) der Beschwerdeführerin von 83,54 EUR als Summe aus:
1. Anwaltsgebühr (vgl. Bischof, in Bischof u. a., RVG , 6. Aufl. 2014, Vorbem. 3.1 VV Rn. 2) VVNR 3100: 1,3 x 45 EUR = 58.50 EUR
2. Kostenpauschale VVNR 7002: 11,70 EUR (= 58,50 EUR x 20%)
3. Umsatzsteuer VVNR 7008 (19% von 2. + 3.): 13,34 EUR
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