BGH - Beschluss vom 12.11.2009
V ZR 71/09
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1, 2; ZPO § 511; ZPO § 567 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 459
MDR 2010, 342
NJW-RR 2010, 640
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1098/08
LG Dresden, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2778/07

Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die in einem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein Anerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache

BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen V ZR 71/09

DRsp Nr. 2010/1591

Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die in einem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein Anerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen eine in dem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein Anerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache richtet.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.527,76 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1, 2; ZPO § 511; ZPO § 567 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1997 kaufte die Klägerin von einer aus dem Beklagten und W....... H............. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück. Die Verpflichtung zur Übereignung sollte fällig sein, sobald die Klägerin ihre in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen vollständig erfüllt hatte.

In einer notariellen Urkunde vom 28. August 2000 erklärte W...... H. für sich und - unter dem Vorbehalt der Genehmigung - auch für den Beklagten die Auflassung. Trotz mehrfacher anwaltlicher Aufforderungen genehmigte der Beklagte diese Erklärung nicht.