Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 22. November 2011 ist bereits nicht statthaft.
Nach §§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdegegenstand, d.h. die Differenz zwischen der von der Klägerin zuletzt beantragen Vergütung und den im Beschluss vom 22. November 2011 zu seinen Gunsten festgesetzten Kosten, beträgt nur 175,62 €, nämlich 226,87 € abzüglich 51,25 €.
Ungeachtet dessen ist die Beschwerde auch nicht begründet. Die von der Klägerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vorgenommene Interpretation des angefochtenen Beschlusses, wonach sie teilweise obsiegt habe, findet in den - im Übrigen auch zutreffenden - Gründen des Beschlusses keine Stütze.
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