LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 17.07.2008
L 6 B 93/07
Normen:
RVG § 11 Abs. 3; SGG § 178, § 178a, § 197 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 46/06

Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde der Staatskasse in Kostensachen, fiktive Terminsgebühr für außergerichtliche Vergleiche oder Teilanerkenntnisse

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen L 6 B 93/07

DRsp Nr. 2009/2146

Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde der Staatskasse in Kostensachen, fiktive Terminsgebühr für außergerichtliche Vergleiche oder Teilanerkenntnisse

1. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde der Staatskasse in Kostensachen ist entweder die Einlegung der Erinnerung durch die Staatskasse oder die erstmalige Beschwer durch die richterliche Entscheidung über die Erinnerung. 2. Die fiktive Terminsgebühr nach VV 3106 kann für außergerichtliche Vergleiche oder angenommene Teilanerkenntnisse bei Rücknahme nicht entstehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 3; SGG § 178, § 178a, § 197 Abs. 2;
Vorinstanz: SG Neubrandenburg, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 46/06