Der Antrag der Klägerin, jeweils den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen, wird zurückgewiesen.
I. Der Antrag des Klägers, die Verfahrenswerte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch im Verhältnis der Klägerin zu den verschiedenen Streithelfern der Beklagten getrennt festzusetzen, ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.
II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Dem Antrag steht das Fälligkeitserfordernis gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht entgegen.
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