BGH - Beschluss vom 12.01.2016
X ZR 109/12
Normen:
RVG § 8 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 6/09
OLG Düsseldorf, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 16/11

Statthaftigkeit des Antrags auf Festetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Übereinstimmung des Streitwerts einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen X ZR 109/12

DRsp Nr. 2016/8917

Statthaftigkeit des Antrags auf Festetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Übereinstimmung des Streitwerts einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache

Für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren ist auch dann kein Raum, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, jeweils den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 8 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Der Antrag des Klägers, die Verfahrenswerte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch im Verhältnis der Klägerin zu den verschiedenen Streithelfern der Beklagten getrennt festzusetzen, ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.

II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Dem Antrag steht das Fälligkeitserfordernis gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht entgegen.