OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.01.2003
20 W 498/02
Normen:
KostO § 156 Abs. 2 § 156 Abs. 4 S. 4 ; ZPO § 567 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 149/02

Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO - Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 20 W 498/02

DRsp Nr. 2003/2875

Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO - Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

»Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO entscheidet allein das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, Zulassung und Nichtzulassung sind nicht selbständig anfechtbar. Dass das Landgericht sich einer in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Rechtsauffassung entgegen einer Entscheidung des BGH angeschlossen hat, führt nicht zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde.«

Normenkette:

KostO § 156 Abs. 2 § 156 Abs. 4 S. 4 ; ZPO § 567 ;

Gründe: