OLG Bremen - Beschluss vom 06.09.2000
2 W 99/00
Normen:
ZPO § 3 ; ZVG § 74a Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 476
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 598/99

Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren; Streitwert und Rechtsmittelbeschwer für Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung

OLG Bremen, Beschluss vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 2 W 99/00 - Aktenzeichen 2 W 100/00

DRsp Nr. 2004/8693

Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren; Streitwert und Rechtsmittelbeschwer für Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung

1. Gegen die Beschwerdeentscheidung betreffend die Festsetzung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren findet eine weitere Beschwerde nicht statt. 2. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach der Hälfte der Differenz zwischen dem tatsächlich festgesetzten und dem vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen Verkehrswert.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZVG § 74a Abs. 5 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 598/99
Fundstellen
OLGReport-Bremen 2000, 476