BGH - Beschluß vom 28.09.2006
V ZB 105/06
Normen:
FGG § 13a § 27 ; ZPO § 103 § 574 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 76
FGPrax 2007, 12
FamRZ 2007, 136
MDR 2007, 165
NJW 2007, 158
NZM 2007, 43
Rpfleger 2007, 72
WM 2007, 324
ZMR 2007, 52
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Wx 19/06
LG Freiburg, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 76/06
AG Lörrach, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 55/05

Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Kostenfestsetzungsangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen V ZB 105/06

DRsp Nr. 2006/28860

Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Kostenfestsetzungsangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW 2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495).«

Normenkette:

FGG § 13a § 27 ; ZPO § 103 § 574 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 2 Wohnungs- und Teileigentümerin. Die Beteiligte zu 1 machte gegen die Beteiligte zu 2 eine Nachzahlung aus der Abrechnung für das Jahr 2004, rückständige Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan für 2005/2006 und die nach dem Wirtschaftsplan fällig werdenden Zahlungen geltend. Das Amtsgericht hat gemäß den zuletzt gestellten Anträgen der Beteiligten zu 1 in einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss die Beteiligte zu 2 zur Zahlung verpflichtet und ihr zu 96 % die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt.