BGH - Beschluß vom 01.07.2004
III ZA 13/04
Normen:
GKG § 25 Abs. 3 S. 1 2. Hs. § 5 Abs. 2 S. 3 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Streitwertentscheidungen der Oberlandesgerichte

BGH, Beschluß vom 01.07.2004 - Aktenzeichen III ZA 13/04

DRsp Nr. 2004/11602

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Streitwertentscheidungen der Oberlandesgerichte

Gegen die Streitwertentscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt. Dies gilt auch für eine Rechtsbeschwerde nach neuem Recht.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 3 S. 1 2. Hs. § 5 Abs. 2 S. 3 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 2004 - U 3/02 Bau - wird mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.