I. Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 4. Januar 2002 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen, daß auf alle Einkäufe 20 % Rabatt gegeben werden, wenn dies innerhalb eines Zeitraums erfolgt, bezüglich dessen zuvor angekündigt wurde, daß bei Zahlung mit Kredit- oder EC-Karte 20 % Rabatt gewährt würden,
und/oder
einen so angekündigten Verkauf durchzuführen.
Nach Widerspruch der Antragsgegnerin haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat daraufhin der Antragsgegnerin durch Beschluß die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
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