BGH - Beschluß vom 08.05.2003
I ZB 40/02
Normen:
ZPO §§ 91a 542 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 328
BB 2003, 2147
BGHReport 2003, 895
InVo 2003, 490
MDR 2003, 1195
wrp 2003, 895
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

BGH, Beschluß vom 08.05.2003 - Aktenzeichen I ZB 40/02

DRsp Nr. 2003/8562

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

»Gegen eine im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 91a ZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.«

Normenkette:

ZPO §§ 91a 542 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 4. Januar 2002 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen, daß auf alle Einkäufe 20 % Rabatt gegeben werden, wenn dies innerhalb eines Zeitraums erfolgt, bezüglich dessen zuvor angekündigt wurde, daß bei Zahlung mit Kredit- oder EC-Karte 20 % Rabatt gewährt würden,

und/oder

einen so angekündigten Verkauf durchzuführen.

Nach Widerspruch der Antragsgegnerin haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat daraufhin der Antragsgegnerin durch Beschluß die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.