OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.08.2006
15 W 36/06
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 567 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2007, 686
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 05.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 108/05

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 15 W 36/06

DRsp Nr. 2008/14151

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss

»Setzt das LG im Berufungsverfahren den Streitwert fest, so ist der Beschluss mit der einfachen Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG anfechtbar. Die Anfechtbarkeit von Streitwertbeschlüssen des LG ist nicht auf Entscheidungen im ersten Rechtszug beschränkt (im Gegensatz zur Regelung der sofortigen Beschwerde in der ZPO gem. § 567 Abs. 1 ZPO).«

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 567 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Amtsgericht Mannheim (19 C 88/05) und im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mannheim (4 S 108/05) über wechselseitige Ansprüche aus einem Mietverhältnis gestritten. Das Amtsgericht Mannheim hatte im Urteil vom 10.08.2005 die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin vom 19.04.2006 durch einen Vergleich beendet.

Mit Beschluss vom 05.05.2006 hat das Landgericht Mannheim den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 2.613,66 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Sie ist der Auffassung, der Streitwert für das Berufungsverfahren sei auf 3.515,78 EUR festzusetzen. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht einen Vergleichsmehrwert von 2.600,00 EUR nicht berücksichtigt.