I. Die Parteien haben vor dem Amtsgericht Mannheim (19 C 88/05) und im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mannheim (
Mit Beschluss vom 05.05.2006 hat das Landgericht Mannheim den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 2.613,66 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Sie ist der Auffassung, der Streitwert für das Berufungsverfahren sei auf 3.515,78 EUR festzusetzen. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht einen Vergleichsmehrwert von 2.600,00 EUR nicht berücksichtigt.
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