I. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 9. Mai 2006, mit welchem das Landgericht für das Prozesskostenhilfeverfahren den Wert des Streitgegenstandes auf EUR 1.500,- festgesetzt hat, ist nicht statthaft.
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