OLG Bremen - Beschluss vom 01.02.2007
2 W 80/06
Normen:
GKG § 62 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 386
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2038/05

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes

OLG Bremen, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 2 W 80/06

DRsp Nr. 2007/22353

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes

»1. Im Klageverfahren ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts nicht statthaft. 2. Diese Ansicht steht nicht in Widerspruch zu der vom Senat im Beschluss vom 1. Juli 1992 - 2 W 26/92 - NJW-RR 1993, 191, 192 - vertretenen Rechtsauffassung, wonach der Festsetzung des Gebührenstreitwerts eine Doppelfunktion zukomme, da mit ihr zugleich der Gebührenstreitwert bestimmt werde, denn seinerzeit war im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die landgerichtliche Festsetzung bereits eine vom Landgericht ausgesprochene, an das Amtsgericht gerichtete und dieses bindende Verweisungsentscheidung ergangen.«

Normenkette:

GKG § 62 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 9. Mai 2006, mit welchem das Landgericht für das Prozesskostenhilfeverfahren den Wert des Streitgegenstandes auf EUR 1.500,- festgesetzt hat, ist nicht statthaft.