Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung seiner Vergütung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.
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