Die Beschwerde der Antragstellerin und ihres Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die am 5. August 2013 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin und ihres Prozessbevollmächtigten gegen den ihnen am 2. August 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Mai 2013, mit welchem die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. August 2011 zurückgewiesen und der Anschlusserinnerung des Antragsgegners stattgegeben worden ist, ist gemäß § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
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