OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2016
6 E 118/16
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1304/14

Statthaftigkeit der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des nicht kostenpflichtigen Klägers auf Heraufsetzung des vom VG festgesetzten Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 6 E 118/16

DRsp Nr. 2016/5083

Statthaftigkeit der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des nicht kostenpflichtigen Klägers auf Heraufsetzung des vom VG festgesetzten Streitwerts

Unzulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der nicht kostenpflichtigen Klägerin auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht im eigenen Namen, sondern ausdrücklich "für die Klägerin" und damit in ihrem Namen eingelegt hat, ist unzulässig. Für die begehrte Erhöhung des Streitwerts fehlt es der Klägerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2016 hat nicht die Klägerin, sondern das beklagte Land die Kosten des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Verfahrens zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Klägerin von einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung nachteilig betroffen sein könnte. Gründe, die ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin weder dargetan noch sind solche sonst ersichtlich.