LSG Chemnitz - Beschluss vom 04.04.2013
L 8 AS 1454/12 B KO
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 3; SGG § 172; SGG § 178 S. 1; SGG § 197 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 9/12

Statthaftigkeit der Beschwerde bei der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 04.04.2013 - Aktenzeichen L 8 AS 1454/12 B KO

DRsp Nr. 2013/7110

Statthaftigkeit der Beschwerde bei der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Das Sozialgericht entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist - wie Regelungsgeschichte, Wortlaut und Systematik belegen - nicht statthaft (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO - juris und vom 13.03.2013 - L 8 AS 179/13 B KO - juris). 2. Die Rechtsbehelfe des RVG56 Abs. 3, § 33 Abs. 3 und 4) finden im Sozialgerichtsprozess auf die Kostenfestsetzung im Verhältnis der Beteiligten untereinander keine Anwendung.

1. Das Sozialgericht entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist - wie Regelungsgeschichte, Wortlaut und Systematik belegen - nicht statthaft. 2. Die Rechtsbehelfe des RVG56 Abs. 3, § 33 Abs. 3 und 4) finden im Sozialgerichtsprozess auf die Kostenfestsetzung im Verhältnis der Beteiligten untereinander keine Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. November 2012 wird verworfen.

II. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § Abs. ;