Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG
Die Klägerin begehrt bei sachgemäßer Auslegung die Änderung der Kostentragungspflicht in dem Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Einwendung, Kostenschuldner und Adressat der Kostenforderungen könne nur der "staatsschädigende" Verursacher sein, ist für den Ansatz der Gerichtskosten unerheblich. Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt, weil sie im Beschwerdeverfahren unterlegen ist.
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