VGH Bayern - Beschluss vom 07.03.2007
5 C 07.54
Normen:
VwGO § 166 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 375
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AN 15 K 06.1870

Staatsangehörigkeitsrecht: Prozesskostenhilfe; Bedürftigkeit; Einkommen, Einkünfte; Erziehungsgeld

VGH Bayern, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 5 C 07.54

DRsp Nr. 2008/6611

Staatsangehörigkeitsrecht: Prozesskostenhilfe; Bedürftigkeit; Einkommen, Einkünfte; Erziehungsgeld

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Zwar hat das Verwaltungsgericht die geltend gemachten Abzahlungsverpflichtungen zu Recht nicht gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abgesetzt. Für den Betrag i.H.v. 131,62 Euro gilt das schon deshalb, weil er auf einen Ratenkreditvertrag der Ehefrau des Klägers geleistet wird und demzufolge keine persönliche Schuld des Klägers betrifft. Im Übrigen hat die Kammer keine Zweifel an der tatsächlichen Leistung der weiteren Raten i.H.v. 156,68 Euro und 221,13 Euro geäußert; sie hat vielmehr nähere Darlegungen dazu vermisst, inwieweit die Absetzung dieser monatlichen Kreditbedienung mit Rücksicht auf besondere Belastungen des Klägers angemessen sein soll. Dazu lässt sich auch der Beschwerdebegründung nichts entnehmen, obwohl entsprechende Anhaben notwendig sind; denn nicht jede Ratenverpflichtung ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen (vgl. Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl. 2003, Rdnrn. 165 ff.).