I.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.2.2007 lehnte das Landgericht Nürnberg-Fürth die Erstattung der Auslagen ab, die die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit der Reise ihres auswärtigen Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin am 17.1.2007 in Nürnberg geltend gemachten hat. Gegen diesen der Verfügungsbeklagten am 12.3.2007 zugestellten Beschluss richtet sich deren sofortige Beschwerde vom 26.3.2007, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Zur Begründung wird vorgetragen, die beantragten Reisekosten sowie Abwesenheitsgelder seien notwendig i.S.d. § 91 ZPO gewesen. Denn in dem vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit bedürfe es besonderer Kenntnisse des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, der außerdem bereits seit längerer Zeit für diese tätig und daher genauestens mit der Sach- und Rechtslage vertraut sei.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 19.6.2007 nicht abgeholfen.
II.
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