LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2016
L 10 SB 57/15 B
Normen:
VV- RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 2. Alt.; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1; VV- RVG Nr. 2302; VV- RVG Nr. 3102; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 15a; RVG § 55 Abs. 5 S. 2-4; RVG § 45 Abs. 1; SGG § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 277/14

Sozialgerichtliches Verfahren (hier: Klage auf Feststellung eines GdB von mindestens 80 statt 50 und Annahme des Regelungsvorschlags der Behörde)Streit über die Höhe der Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten RechtsanwaltsPrüfung der Entstehung der TerminsgebührVorliegen eines schriftlichen Vergleichs als Voraussetzung für die Entstehung der TerminsgebührAnrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2016 - Aktenzeichen L 10 SB 57/15 B

DRsp Nr. 2016/3433

Sozialgerichtliches Verfahren (hier: Klage auf Feststellung eines GdB von mindestens 80 statt 50 und Annahme des Regelungsvorschlags der Behörde) Streit über die Höhe der Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts Prüfung der Entstehung der Terminsgebühr Vorliegen eines schriftlichen Vergleichs als Voraussetzung für die Entstehung der Terminsgebühr Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Ein "schriftlicher Vergleich" im Sinne der Nr. 3106 S. 2 Ziffer 1, 2. Alt. VV- RVG ist nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO und ab dem 25.10.2013 nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG. Erforderlich ist insofern, dass der Vergleich auf einem Beschlussvorschlag (§ 101 Abs.1 S. 2 SGG) oder auf einer schriftlichen Initiative (§ 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO) mit nachfolgendem deklaratorischen Beschluss des Gerichts im Sinne von § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO beruht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2015 geändert. Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt 693,18 Euro festgesetzt. Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette: