VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.07.2008
13 S 994/08
Normen:
AufenthG § 48 Abs. 2 ; GKG § 52 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3160/06

sonstiges Ausländerrecht; Streitwert: Ausweisersatz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 13 S 994/08

DRsp Nr. 2008/14753

sonstiges Ausländerrecht; Streitwert: Ausweisersatz

»Das Begehren nach Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG erhöht nur dann entsprechend Nr. 8.4 des Streitwertkatalogs den Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn es im konkreten Fall als weiterer Streitgegenstand eine eigenständig zu prüfende Problematik aufweist.«

Normenkette:

AufenthG § 48 Abs. 2 ; GKG § 52 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und teilweise auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht nur auf 7.500,-- EUR festgesetzt; der Streitwert war auf 15.000,-- EUR (3x 5.000,-- EUR) zu erhöhen

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits war das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen bzw. Aufenthaltserlaubnissen sowie zur Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 AufenthG zu verpflichten.