Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und teilweise auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht nur auf 7.500,-- EUR festgesetzt; der Streitwert war auf 15.000,-- EUR (3x 5.000,-- EUR) zu erhöhen
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits war das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen bzw. Aufenthaltserlaubnissen sowie zur Ausstellung eines Ausweisersatzes nach §
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