BGH - Beschluß vom 06.05.1993
V ZB 9/92
Normen:
RBerG Art. 1 § 3 Nr. 6; WEG §§ 21 Abs. 3, 27 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 254
BGHR RBerG Art. 1 § 3 Nr. 6 Sonstige Personen 1
BGHR WEG § 21 Abs. 3 Sondervergütung 1
BGHR WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 Ermächtigung 1
BGHZ 122, 327
DB 1993, 1769
DRsp I(152)192a-b
DRsp IV(485)278b (Ls)
MDR 1993, 865
NJW 1993, 1924
WM 1993, 1217
WuM 1993, 431
ZMR 1993, 421

Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der Wohnungseigentümer

BGH, Beschluß vom 06.05.1993 - Aktenzeichen V ZB 9/92

DRsp Nr. 1993/2657

Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der Wohnungseigentümer

»Macht der von den Wohnungseigentümern hierzu ermächtigte Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, handelt es sich nicht um eine unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Dem Verwalter kann hierfür von den Wohnungseigentümern eine Sondervergütung bewilligt werden, die er nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abrechnen darf.«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 3 Nr. 6; WEG §§ 21 Abs. 3, 27 Abs. 2 Nr. 5;

I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in Berlin; der weitere Beteiligte ist ihr Verwalter. In der Eigentümerversammlung vom 7. Januar 1989 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgendes:

"Der Verwalter wird ermächtigt, Rückstände gerichtlich für die WEG geltend zu machen. Dafür erhält er eine Sondervergütung in der Höhe, die ein Rechtsanwalt für die Vertretung einer Mehrheit von WEer erhalten würde (Berechnungsgrundlage: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung)."