BVerwG - Beschluß vom 26.05.1992
2 B 13.92
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; SG § 50 Abs. 1 (vgl. § 36 Abs. 1 BBG) ; VwVfG § 28 Abs. 1 § 39 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1619/90
VG Köln, vom 02.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 587/90

Soldat in einem Generalsrang, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Verfahren; Ruhestand, einstweiliger, Verfahren bei Versetzung eines Soldaten in den -; Streitwert, - bei Versetzung in den Ruhestand

BVerwG, Beschluß vom 26.05.1992 - Aktenzeichen 2 B 13.92

DRsp Nr. 1993/3189

Soldat in einem Generalsrang, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Verfahren; Ruhestand, einstweiliger, Verfahren bei Versetzung eines Soldaten in den -; Streitwert, - bei Versetzung in den Ruhestand

»1. Ein Soldat im Generalsrang kann wegen Verlustes des Vertrauens der Bundesregierung in seine Bereitschaft und Fähigkeit, ihre Politik aktiv zu unterstützen und umzusetzen, ohne vorherige Anhörung und ohne ausdrückliche Angabe von Gründen vom Bundespräsidenten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.2. In Streitigkeiten über die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder eines Berufssoldatenverhältnisses - auch über die Beendigung durch Versetzung in den Ruhestand - berechnet der Senat den Streitwert mit dem Jahresbetrag (13fachen Monatsbetrag) des (End-) Grundgehaltes.«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; SG § 50 Abs. 1 (vgl. § 36 Abs. 1 ) ;