OLG Dresden - Beschluss vom 08.04.2003
11 W 428/03
Normen:
ZPO § 93 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 10.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 276/03

Sofortiges Anerkenntnis und Anlass zur Klage i. S. des § 93 ZPO

OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 11 W 428/03

DRsp Nr. 2003/9213

Sofortiges Anerkenntnis und Anlass zur Klage i. S. des § 93 ZPO

»1. Ein Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren ist nur dann sofortig, wenn es innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige abgegeben wird. 2. Wer vorprozessual zunächst den Rechtsstandpunkt des Klägers akzeptiert, dann aber ausdrücklich davon abrückt, gibt Anlass zur Klage.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat die Beklagten auf Feststellung verklagt, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft unwirksam seien.

Die Beklagten hatten vorprozessual auf ein entsprechendes Schreiben der Klägerin nicht reagiert. Im schriftlichen Vorverfahren hatten sie zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt und dann, immer noch im schriftlichen Vorverfahren, innerhalb verlängerter Klageerwiderungsfrist anerkannt unter Verwahrung gegen die Kosten. Das Landgericht hat schriftliches Anerkenntnisurteil gefällt und den Beklagten die Kosten aufgegeben, weil sie sowohl zur Klage Anlass gegeben als auch nicht sofort anerkannt hätten, § 93 ZPO.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.