Die Klägerin hat die Beklagten auf Feststellung verklagt, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft unwirksam seien.
Die Beklagten hatten vorprozessual auf ein entsprechendes Schreiben der Klägerin nicht reagiert. Im schriftlichen Vorverfahren hatten sie zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt und dann, immer noch im schriftlichen Vorverfahren, innerhalb verlängerter Klageerwiderungsfrist anerkannt unter Verwahrung gegen die Kosten. Das Landgericht hat schriftliches Anerkenntnisurteil gefällt und den Beklagten die Kosten aufgegeben, weil sie sowohl zur Klage Anlass gegeben als auch nicht sofort anerkannt hätten, § 93 ZPO.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|