Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenentscheidung mit der Begründung, er habe keine Veranlassung zur Klage gegeben und den Klageanspruch sofort anerkannt. Er erstrebt die Anwendung des § 93 ZPO.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 99 Abs. 2, 567 ff., 577 ZPO) ist unbegründet.
Zu Recht hat das Familiengericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO findet keine Anwendung, weil der Beklagte den Klageanspruch nicht sofort anerkannt hat.
In der Rechtsprechung und der Literatur ist streitig, ob ein sofortiges Anerkenntnis auch dann noch bejaht werden kann, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren (§§ 272 Abs. 2, 276 ZPO) zunächst seine Verteidigungsabsicht anzeigt, den Anspruch aber in der Klageerwiderung anerkennt (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 93 Rn. 9; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., § 93 Rn. 4).
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