Sofortiges Anerkenntnis durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 3 W 28/02
DRsp Nr. 2004/8667
Sofortiges Anerkenntnis durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung
»Der Verletzte, der den Verletzer erst abmahnt, nachdem er eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, ohne sie dem Verletzer zunächst zuzustellen, und ihm "Gelegenheit (gibt), diesen Gesetzesverstoß außergerichtlich beizulegen", kann sich, wenn der Verletzer innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Unterwerfungserklärung abgibt, im Widerspruchsverfahren nicht mehr darauf berufen, eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.«