OLG Celle - Beschluss vom 29.05.2000
4 W 103/00
Normen:
ZPO § 93 § 592 ; BGB § 1147 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 209
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 247/99

Sofortiges Anerkenntnis bei Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld

OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 4 W 103/00

DRsp Nr. 2004/8067

Sofortiges Anerkenntnis bei Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld

Da der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld erst mit Kündigung des gesicherten Darlehens fällig wird, ist ein Anerkenntnis auch dann noch sofort i.S. des § 93 ZPO, wenn es unmittelbar im Anschluss an die erst während des laufenden Verfahrens erklärte Kündigung des Darlehens erklärt wird.

Normenkette:

ZPO § 93 § 592 ; BGB § 1147 ;

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, diese zu verurteilen, aus einer im Grundbuch von ##### Blatt ### eingetragenen Grundschuld über 50.000 DM die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu dulden.

Mit Verfügung vom 12. Juli 1999 hat das Landgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage vom 5. Juli 1999 wurde der Beklagten am 14. Juli 1999 zugestellt.

Mit Schriftsätzen vom 20. Juli 1999 und 10. August 1999 hat die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung ankündigen lassen.

Mit Schreiben vom 28. September 1999 hat die Klägerin das der Sicherungsgrundschuld zu Grunde liegende Darlehen gekündigt und mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 die Grundschuld selbst.

Auf den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 10. September 1999 hat der Senat durch Beschluss vom 1. Februar 2000 der Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert.