OLG Rostock - Urteil vom 10.10.2008
5 U 173/08
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
NZI 2008, 750
OLGReport-Rostock 2009, 389
ZIP 2009, 582
ZInsO 2009, 37
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 42/07

Sofortiges Anerkenntnis bei erst im Laufe des Rechtsstreits zulässig gewordener Klage

OLG Rostock, Urteil vom 10.10.2008 - Aktenzeichen 5 U 173/08

DRsp Nr. 2008/21563

Sofortiges Anerkenntnis bei erst im Laufe des Rechtsstreits zulässig gewordener Klage

Wird die auf Zahlung einer Masseschuld gerichtete Klage erst im Laufe des Rechtstreits zulässig, so kann der verklagte Insolvenzverwalter den Klageanspruch noch 'sofort' i.S.v. § 93 ZPO anerkennen, um die Kostenfolge des § 91 ZPO abzuwenden.

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger schlossen mit dem Beklagten den Grundstückskaufvertrag vom 27.04.2006. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 24.01.2006 gegenüber dem Amtsgericht Stralsund/Insolvenzabteilung Masseunzulänglichkeit gem. den §§ 208 ff. InsO angezeigt. Hierauf wurde im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich hingewiesen. Der Kaufpreis von 18.900,- EUR sollte vertragsgemäß auf ein Notaranderkonto gezahlt werden. Stattdessen überwiesen die Kläger den Kaufpreis am 09.05.2006 auf ein im Notarvertrag angegebenes Konto des Beklagten unter der Angabe des Verwendungsgrundes 'Massekostenbeteiligung'. Die Kläger versuchten vergeblich, die Zahlung rückgängig zu machen. Sie zahlten den Kaufpreis am 22.05.2006 erneut und diesmal auf das Notaranderkonto. Die Kläger forderten den Beklagten zur Rückzahlung des überzahlten Betrages auf und dieser teilte mit, dass eine Rücküberweisung wegen der Masseunzulänglichkeit nicht in Betracht komme.