Entscheidungsgründe:
I.
Die Kläger schlossen mit dem Beklagten den Grundstückskaufvertrag vom 27.04.2006. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 24.01.2006 gegenüber dem Amtsgericht Stralsund/Insolvenzabteilung Masseunzulänglichkeit gem. den §§ 208 ff. InsO angezeigt. Hierauf wurde im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich hingewiesen. Der Kaufpreis von 18.900,- EUR sollte vertragsgemäß auf ein Notaranderkonto gezahlt werden. Stattdessen überwiesen die Kläger den Kaufpreis am 09.05.2006 auf ein im Notarvertrag angegebenes Konto des Beklagten unter der Angabe des Verwendungsgrundes 'Massekostenbeteiligung'. Die Kläger versuchten vergeblich, die Zahlung rückgängig zu machen. Sie zahlten den Kaufpreis am 22.05.2006 erneut und diesmal auf das Notaranderkonto. Die Kläger forderten den Beklagten zur Rückzahlung des überzahlten Betrages auf und dieser teilte mit, dass eine Rücküberweisung wegen der Masseunzulänglichkeit nicht in Betracht komme.