OLG Dresden - Beschluß vom 14.06.1995
7 W 0918/94
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
KTS 1995, 645
ZIP 1995, 1278
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 49 O 319/94

Sofortiges Anerkenntnis bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens

OLG Dresden, Beschluß vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 7 W 0918/94

DRsp Nr. 1998/5065

Sofortiges Anerkenntnis bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens

Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO liegt ein sofortiges Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO grundsätzlich nur dann vor, wenn der Anspruch bereits in der Erklärung über die Verteidigungsabsicht und nicht erst in der Klageerwiderung anerkannt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn lediglich ein hilfsweise geltend gemachtes Begehren anerkannt wird, da insoweit ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht ergehen kann.

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.