OLG Bremen - Beschluss vom 07.04.2004
4 W 7/04
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; ZPO § 272 Abs. 1 ; ZPO § 276 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 228
OLGReport-Bremen 2004, 413
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 23.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1915/03

Sofortiges Anerkenntnis - Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO?

OLG Bremen, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 4 W 7/04

DRsp Nr. 2005/2775

Sofortiges Anerkenntnis - Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO ?

»Sind für eine Klage die die Zuständigkeit des Gerichts begründenden Tatsachen von der Klägerseite nicht vorgetragen und weist das Gericht auf die bislang nicht ersichtliche Zuständigkeit hin, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren noch nach Ablauf der Notfrist im Anschluss an die Behebung des Vortragsmangels "sofort" im Sinne von § 93 ZPO anerkennen.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; ZPO § 272 Abs. 1 ; ZPO § 276 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Landgericht hat über die Pflicht zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits teilweise nach § 91a ZPO entschieden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit nach teilweiser Zahlung des begehrten Kostenvorschusses durch die Beklagte übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben. Die Beklagte hat dazu die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen des § 93 ZPO seien erfüllt, da sie keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben habe und ihr Anerkenntnis in der Klagerwiderung als sofortiges i.S. des § 93 ZPO anzusehen sei. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat die Kosten insoweit der Beklagten auferlegt.