1. Das Landgericht hat über die Pflicht zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits teilweise nach § 91a ZPO entschieden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit nach teilweiser Zahlung des begehrten Kostenvorschusses durch die Beklagte übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben. Die Beklagte hat dazu die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen des § 93 ZPO seien erfüllt, da sie keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben habe und ihr Anerkenntnis in der Klagerwiderung als sofortiges i.S. des § 93 ZPO anzusehen sei. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat die Kosten insoweit der Beklagten auferlegt.
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