OLG München - Beschluss vom 23.08.2006
32 Wx 127/06
Normen:
KostO § 156 ; FGG § 14 ; ZPO § 127 Abs. 2 § 567 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 293
NotBZ 2007, 260
OLGReport-München 2006, 871
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 65 T 292/06

Sofortige weitere Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts in Notarkostensache

OLG München, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 127/06

DRsp Nr. 2006/22796

Sofortige weitere Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts in Notarkostensache

»Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts in einer Notarkostensache nach § 156 KostO ist das dagegen erhobene Rechtsmittel eine sofortige weitere Beschwerde und nur zulässig, wenn das Landgericht sie zugelassen hat.«

Normenkette:

KostO § 156 ; FGG § 14 ; ZPO § 127 Abs. 2 § 567 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer veräußerte durch notariellen Vertrag ein Grundstück aus der Insolvenzmasse. Im Rahmen der Abwicklung dieses Geschäfts fertigte der Beschwerdegegner eine Löschungsbewilligung und übersandte diese der Grundpfandgläubigerin. Hierfür stellte er unter Anwendung des § 147 Abs. 2 KostO Gebühren von 1.414,62 EUR in Rechnung.

Für die dagegen erhobene Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die das Landgericht mit Beschluss vom 1.6.2006 ablehnte. Dagegen legte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2006 "sofortige Beschwerde" ein.

II.

Das als sofortige Beschwerde bezeichnete, rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel ist eine solche, erweist sich jedoch mangels der erforderlichen Zulassung durch das Landgericht als unzulässig.