I.
Der Beschwerdeführer veräußerte durch notariellen Vertrag ein Grundstück aus der Insolvenzmasse. Im Rahmen der Abwicklung dieses Geschäfts fertigte der Beschwerdegegner eine Löschungsbewilligung und übersandte diese der Grundpfandgläubigerin. Hierfür stellte er unter Anwendung des § 147 Abs. 2 KostO Gebühren von 1.414,62 EUR in Rechnung.
Für die dagegen erhobene Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die das Landgericht mit Beschluss vom 1.6.2006 ablehnte. Dagegen legte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2006 "sofortige Beschwerde" ein.
II.
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete, rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel ist eine solche, erweist sich jedoch mangels der erforderlichen Zulassung durch das Landgericht als unzulässig.
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