KG - Beschluss vom 30.08.2007
12 W 60/07
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 114, 153
Vorinstanzen:
LG Berlin - 58 T 10/07 - 25.06.2007 AG Mitte - 108 H 3001/07,

Sofortige Beschwerde gegen originären Streitwertbeschluss vom Landgericht - Streitwert eines Beweissicherungsverfahrens

KG, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 12 W 60/07

DRsp Nr. 2008/10325

Sofortige Beschwerde gegen originären Streitwertbeschluss vom Landgericht - Streitwert eines Beweissicherungsverfahrens

»Gegen einen Streitwertbeschluss, der erstmals vom Landgericht als Berufungsgericht erlassen worden ist, ist nach § 68 Abs. 1 GKG die sofortige Beschwerde statthaft. Der Streitwert eines Beweissicherungsverfahrens hängt vom Wert des zusichernden Anspruchs (Hauptsache) ab, der im Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller einen bestimmten Unfallverlauf feststellen lassen will, um einen Schadensersatzanspruch in Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten durchzusetzen, dann aber - auf Totalschadenbasis abrechnend - lediglich einen geringeren Betrag einklagt.«

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig.

Denn das Landgericht hat über den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nicht auf eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des Amtsgerichts, also in einem Beschwerdeverfahren den Streitwert betreffend, entschieden; es hat vielmehr den Streitwert erstmalig durch den angefochtenen Beschluss festgesetzt.