1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig.
Denn das Landgericht hat über den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nicht auf eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des Amtsgerichts, also in einem Beschwerdeverfahren den Streitwert betreffend, entschieden; es hat vielmehr den Streitwert erstmalig durch den angefochtenen Beschluss festgesetzt.
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