OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.04.2014
15 W 9/14
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 29/13

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussReisekosten und Abwesenheitsgeld eines VerfahrensbevollmächtigtenAusländische ParteiAusländisches Gericht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 15 W 9/14

DRsp Nr. 2020/5377

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines Verfahrensbevollmächtigten Ausländische Partei Ausländisches Gericht

1. Eine ausländische Partei kann von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens vor einem Gericht vertreten werden, das nicht nur ein auswärtiges, sondern ein ausländisches Gericht ist.2. Das Interesse, mit dem Rechtsanwalt ihres Vertrauens zusammenzuarbeiten, hat wegen des Auslandsbezuges besonderes Gewicht und regelmäßig sind die gesamten Reisekosten dieses Prozessbevollmächtigten zu erstatten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 18.11.2013, Az. 11 O 29/13, wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 764,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91;

Gründe

I.