OLG München - Beschluss vom 28.10.2019
34 Wx 444/19 Kost
Normen:
FamFG § 85;
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 11.09.2019

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussReichweite der einer Kostenfestsetzung zugrundeliegenden BeschwerdeentscheidungKeine bloße Entscheidung über eine Neben- oder Zwischenentscheidung eines Grundbuchamts

OLG München, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 444/19 Kost

DRsp Nr. 2019/15586

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Reichweite der einer Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Beschwerdeentscheidung Keine bloße Entscheidung über eine Neben- oder Zwischenentscheidung eines Grundbuchamts

Eine einer Kostenfestsetzung zugrundeliegende Beschwerdeentscheidung, in der neben der Zwischenverfügung nach § 18 GBO auch über einen weitergehenden Antrag entschieden wird, stellt sich nicht als bloße Entscheidung über eine Neben- oder Zwischenentscheidung des Grundbuchamts im Sinne von Nr. 3500 VV- RVG dar.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde vom 11. September 2019 der Beteiligten zu 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 26. August 2019 aufgehoben.

II.

Die von dem Beteiligten zu 1 an die Beteiligte zu 2 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 3.832,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 1. April 2019.

Normenkette:

FamFG § 85;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.