OLG Hamm - Beschluss vom 19.06.2020
25 W 76/20
Normen:
RVG § 7 Abs. 2; BGB § 426;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 252/18

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussKostenerstattungsanspruch einer HaftpflichtversicherungKeine Berücksichtigung einer im Innenverhältnis zu einem unterlegenen Streitgenossen bestehenden Übernahmepflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 25 W 76/20

DRsp Nr. 2020/16280

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Kostenerstattungsanspruch einer Haftpflichtversicherung Keine Berücksichtigung einer im Innenverhältnis zu einem unterlegenen Streitgenossen bestehenden Übernahmepflicht

Der Kostenerstattungsanspruch einer Haftpflichtversicherung bestimmt sich nach dem Bruchteil ihrer Beteiligung an einem Rechtsstreit, ohne dass eine im Innenverhältnis zum unterlegenen Streitgenossen bestehende Übernahmepflicht zu berücksichtigen ist.

Tenor

1.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Vergleichs des Landgerichts Bielefeld vom 19.11.2018 sind von der Klägerin 856,56 € - achthundertsechsundfünfzig Euro und sechsundfünfzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.11.2018 an die Beklagte zu 2) zu erstatten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 2; BGB § 426;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Festsetzung von Kosten.