OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2006
VII-Verg 63/05
Normen:
GKG § 50 Abs. 2 ; GWB § 128 Abs. 4 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Düsseldorf - VK-04/05-L - 16.08.2005,

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen VII-Verg 63/05

DRsp Nr. 2006/8446

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer

Dem Streitwert ist nur der für die zeitlich begrenzte Laufzeit des Vertrages, d.h. der für die Laufzeit zu ermittelnde Gesamtbetrag des Bruttoentgeltes zu Grunde zu legen. Auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Aussichten sind nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen.

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 2 ; GWB § 128 Abs. 4 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb die Vergabe eines Auftrages über den Versand von Briefen im In- und Ausland sowie die Ausführung von Postzustellungsaufträgen mit einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren mit einverständlicher Verlängerungsmöglichkeit um ein weiteres Jahr europaweit in zwei Losen aus. Die Vergabe des Loses 2 wurde aufgehoben. Den jährlichen Auftragswert für das Los 1 schätzte die Vergabestelle auf ein Jahresvolumen von 230.000 EUR. Der Zuschlag sollte der Beigeladenen erteilt werden.

Die Antragstellerin reichte bei der Vergabekammer der Bezirksregierung einen Nachprüfungsantrag ein. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 wies die Vergabekammer die Antragsgegnerin an, die Ausschreibung "Briefversand Inland/Ausland" (Los 1) aufzuheben und bei einer erneuten Ausschreibung die im Beschluss zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten.