OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2019
6 W 69/19
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1; RpflG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 170/13

Sofortige Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungNichtgebührenrechtliche EinwendungUnschlüssige EinwendungAus der Luft gegriffene Behauptungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 6 W 69/19

DRsp Nr. 2019/14100

Sofortige Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Nichtgebührenrechtliche Einwendung Unschlüssige Einwendung Aus der Luft gegriffene Behauptungen

1. Eine im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG nichtgebührenrechtliche Einwendung muss nicht substantiiert dargelegt werden und eine Festsetzung ist selbst dann abzulehnen, wenn eine unschlüssige Einwendung erhoben wird.2. Eine materiell-rechtliche Prüfung solcher Einwendungen im Festsetzungsverfahren ist nicht Aufgabe des für den Vergütungsfestsetzungsantrag zuständigen Rechtspflegers. 3. Nur offensichtlich unrichtige oder aus der Luft gegriffene Behauptungen sind im Festsetzungsverfahren unerheblich.

Die sofortige Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 06.05.2019 - 3 O 170/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragssteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1; RpflG § 11 Abs. 1;

Gründe:

I.