Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen das Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 4. Juli 1996 eingelegte Berufung zurückgenommen. Daraufhin hat die Strafkammer mit dem Beschluß vom 3. März 1997 die Kosten des Berufungsverfahrens der Landeskasse Berlin auferlegt. Eine Entscheidung über die dem Verurteilten im Berufungsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen hat sie versehentlich unterlassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
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