KG - Beschluß vom 05.11.1997
1 AR 1326/97
Normen:
StPO § 304 Abs. 3 § 464 Abs. 3 Satz 1 § 467 Abs. 1 § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluß vom 03.03.1997 - (563) 8 Ju Js 1075/95 (141/96),

Sofortige Beschwerde gegen eine selbständige Kosten- und Auslagenentscheidung

KG, Beschluß vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 1 AR 1326/97 - Aktenzeichen 5 Ws 665/97

DRsp Nr. 2004/9511

Sofortige Beschwerde gegen eine selbständige Kosten- und Auslagenentscheidung

Eine nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO auch gegen selbständige Kosten- und Auslagenentscheidungen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg, wenn das Berufungsgericht nach Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft es versehentlich unterlassen hat, in der Kostenentscheidung eine Entscheidung über die dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen zu treffen.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 3 § 464 Abs. 3 Satz 1 § 467 Abs. 1 § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen das Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 4. Juli 1996 eingelegte Berufung zurückgenommen. Daraufhin hat die Strafkammer mit dem Beschluß vom 3. März 1997 die Kosten des Berufungsverfahrens der Landeskasse Berlin auferlegt. Eine Entscheidung über die dem Verurteilten im Berufungsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen hat sie versehentlich unterlassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.