OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.11.2015
2 Ws 277/15
Normen:
GVG § 122 Abs. 1; ZPO § 568 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 320 Js 14714/13

Sofortige Beschwerde gegen die KostenfestsetzungAbtretung des Erstattungsanspruchs an den Verteidiger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 277/15

DRsp Nr. 2015/21117

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Verteidiger

1. Im Verfahren über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Gericht in der für das Strafverfahren vorgeschriebenen Besetzung (hier: Strafsenat mit drei Richtern).2. Hat sich der Verteidiger den Erstattungsanspruch abtreten lassen, wird der Kostenfestsetzungsantrag auch ohne ausdrückliche Erklärung vom Verteidiger in eigenem Namen gestellt.3. Beansprucht der gerichtlich bestellte Verteidiger die ihm als Wahlverteidiger zustehenden Gebühren, steht ihm ein Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG nicht zu.

Tenor

Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt Friedrich Droste X. gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 1. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat Rechtsanwalt Droste X. zu tragen.

Normenkette:

GVG § 122 Abs. 1; ZPO § 568 S. 1;

Gründe

I.