Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung: Gegenstandswert und Rechtsanwaltsvergütung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen VII-Verg 29/05
DRsp Nr. 2006/8445
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung: Gegenstandswert und Rechtsanwaltsvergütung
Der für die Rechtsanwaltsvergütung maßgebende Gegenstandswert richtet sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Der Streitwert für die Gerichtsgebühren beträgt fünf Prozent der Bruttoauftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer, § 50 Abs. 2GKG).