OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.01.2006
VII-Verg 84/05
Normen:
RVG § 13 § 14 ; RVG -VV Nr. 2400;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Köln - VK VOB 17/05 - 15.11.2005,

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen VII-Verg 84/05

DRsp Nr. 2006/8439

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer

Grundsätzlich fällt für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vergabekammerverfahren zwar eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 RVG -VV an. Wenn aber die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin schon in dem vorausgegangenen Vergabeverfahren für die Antragsgegnerin tätig geworden sind, richtet sich der Gebührenrahmen jedoch nach Nr. 2401 RVG -VV.

Normenkette:

RVG § 13 § 14 ; RVG -VV Nr. 2400;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, die die von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen der Antragsgegnerin im vorausgegangenen Nachprüfungsverfahren auf 10.801,92 EUR festgesetzt hat. Die Antragstellerin will die Herabsetzung auf 5.412,56 EUR erreichen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Die Vergabekammer hat die Kosten aus einem Gegenstandswert von 1.013.457,00 EUR wie folgt errechnet:

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG, Faktor 2,0 9.292,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 9.312,00 EUR

Umsatzsteuer 1.489,92 EUR 10.801,92 EUR